Juden in Brandenburg (1671 bis 1871)

Irene A. Diekmann

Nach dem von Kurfürst Johann Georg ausgesprochenen Verbot jeglicher Niederlassung im Zuge der Vorgänge um den jüdischen Münzmeister Lippold in den Jahren 1571-73 verging fast ein Jahrhundert, bis Juden wieder in größerer Anzahl den Boden des brandenburgischen Kurfürstentums betreten konnten. Am 21. Mai 1671 erließ der Große Kurfürst Friedrich Wilhelm das „Edikt wegen aufgenommenen 50 Familien Schutzjuden, jedoch daß sie keine Synagoge halten” (CCM, Teil 5, Abth. 5, Cap. 3, Nr. II).

Wiederansiedlung nach 1671

1671 waren die Auswirkungen des Dreißigjährigen Krieges allenthalben in der Mark zu spüren. Es fehlte vor allem an Menschen, Geld sowie an Pionier- und Unternehmergeist, um das Land wiederaufzubauen. Von den 1.346 Juden, die 1670 aus Wien vertrieben wurden, war der Große Kurfürst bereit, 50 Familien „zu Beforderung Handels und Wandels“ aufzunehmen (CCM, Teil 5, Abth. 5, Cap. 3, Nr. II). Nach dem Edikt war es ihnen gestattet, für 20 Jahre im Land zu bleiben, ihr Schutzgeld betrug acht Reichstaler, für die Heirat hatten sie nochmals einen Goldgulden zu zahlen. Dafür erhielten sie einen Schutzbrief vom Kurfürsten, der genau vorschrieb, wo sie sich niederlassen konnten und womit ihnen erlaubt war zu handeln. Zwar durften sie noch keinen Synagogenbau errichten, aber für die Ausübung ihrer Religion verlieh Friedrich Wilhelm 1672 dem bisher in der Neumark tätigen Rabbi Chain das Privileg, dass er „aller und jeder in der ganzen Kurmark Brandenburg befindlichen und vergleiteten Juden Rabbi sein und nebst ihm keiner mehr angenommen oder bestellet werden solle“ (CCM, Teil 5, Abth. 5, Cap. 3, Nr. III).   

Die Wiederansiedlung von Juden durch das Edikt von 1671 stellt für ihre Geschichte in Brandenburg eine Zäsur dar. Von nun an entwickelte sich im Land kontinuierlich ein jüdisches Leben und viele Gemeinden führten ihre Entstehung auf dieses Jahr zurück. Der lückenlose Nachweis über die Orte, in denen die 50 Familien angesiedelt wurden, kann nicht geführt werden. Neben Berlin – dem wichtigsten Niederlassungsort – sind den Familien vor allem Wohnsitze in Frankfurt (Oder), aber auch in Beelitz, Brandenburg an der Havel, Friesack oder Nauen zugewiesen worden. Bis zum Jahre 1700 zählte die jüdische Gemeinde bereits 117 Familien (70 vergleitete, d.h. sie waren mit einem Schutzbrief versehen, und 47 unvergleitete, diese Familien lebten ohne Schutzbrief, was u.a. bedeutete, dass ihnen jederzeit der Aufenthalt untersagt werden konnte). 1691 wäre die Aufenthaltsfrist von 20 Jahren abgelaufen. Aber die Schutzverhältnisse wurden nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. In den von Selma Stern veröffentlichten Akten findet sich ein „Unvorgreifliches Formular eines Juden-Schutz-Briefes“ aus dem Jahr 1688, das die Verlängerung des 1671 gewährten Schutzbriefes für weitere 20 Jahre gewährt, „[w]enn denn derselbe seines bisherigen Wohlverhaltens ein beglaubtes Zeugnis beigebracht“ hat (Stern, Teil 1, Bd. 2, 1962, 177).  

Das Aufnahmeedikt von 1671, das in seinen Verfügungen noch relativ allgemein gehalten war, wurde im Verlaufe der folgenden Jahre – nämlich 1700, 1714 und 1730 – durch umfangreiche Regelungen ergänzt, welche die Pflichten bzw. die Einschränkungen für die Juden festlegten. Vor allem wurden die Juden jetzt mehr und mehr unter fiskalischen Gesichtspunkten betrachtet. Immer größer wurden die Lasten, die sie zu tragen hatten. So hatte Friedrich Wilhelm I. zu Beginn seiner Regierung verfügt, dass die Juden für die Bestätigung bzw. Erneuerung ihrer Privilegien 20.000 Reichstaler aufzubringen haben. In seiner Instruktion für seinen Nachfolger aus dem Jahre 1722 heißt es: „Was die Juden betrift sein leider sehr viell in unsere Lender die von mir Keine schutzbriffe haben. Die müßet Ihr aus dem lande Jagen. Den die juden heuschrechen einnes landes ist und Ruiniren die Kristen. ich bitte euch gehbet keine Neue schutzbriffe wen sie euch auch wollten viiell gelden gehben den es euer gröste schade ist und euer untertahnen Ruin. davor sein die juden guht wen Ihr vor euren Plesir wahs haben könnet. sie lasßen ofte einne Summe. wollet Ihr geldes [so laßt) auf die gantze Judenschaft ausschreiben 20. A 30 000. Th und das ale 3.a 4. Jahr über den schutz[geld) den sie euch gehben. Ihr müßet sie drücken den sie Jesus Kristij verrether sein und sie nicht trauen den der redelischte jude ein ertzbedriger und schelm ist seitd Persuadiert“ (Dietrich 1981, 116).

Revidiertes General-Privileg 1750

Unbeeinflusst blieb der Nachfolger von dieser Sicht nicht. So erließ Friedrich II. am 17. April 1750 – zehn Jahre nach seinem Regierungsantritt – das „Revidierte(s) General-Privilegium und Reglement, vor die Judenschaft im Königreiche, Preussen, der Chur- und Marck, Brandenburg (…)” (NCC, Band 2 (1756), Nr. 65). Anlass für dieses Gesetz war die Furcht, die auch schon seine Vorgänger geäußert hatten, die Juden könnten Überhand nehmen und für die christlichen Einwohner und Kaufleute eine ungemeine Bedrückung darstellen bzw. ihnen Schaden zufügen. 1743 waren statt der vorgesehenen 120 jüdischen Familien 333 (knapp 2.000 Personen) in Berlin ansässig. Die Zahl steigerte sich bis 1784 auf 3.670 Juden bei einer Gesamteinwohnerzahl von 145.000, was einem Anteil von ca. 2,5% ausmachte (Breuer 1996, 147). In diesem Reglement wurden die Juden in fünf Kategorien mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt.

Die erste Gruppe stellten die ordentlichen Schutzjuden dar, die sich an einem ihnen zugewiesenen Ort niederlassen durften. Sie konnten ihr Privileg in der Regel auf ein Kind übertragen. Im Paragraph V, Abs. 4 des Reglements wird dann aber eingeschränkt, dass für die zweiten und dritten Kinder dieser Gruppe insofern eine Ausnahme gemacht werden kann, „wenn sie 1000 Rthlr. zusammen bringen“ (NCC, Band 2 (1756), Nr. 65).

Die zweite Gruppe bildeten die so genannten außerordentlichen Schutzjuden. Ihre Rechte waren nicht vererbbar, d. h. für ihre Kinder konnten sie nur in Ausnahmefällen ein Bleiberecht bekommen, sie mussten dafür ein Vermögen von 1.000 Talern nachweisen.

Zur dritten Gruppe zählten „publique“ Bediente, das waren die in den Gemeinden angestellten Rabbiner bzw. Gemeindebediensteten wie die Schullehrer, Schächter oder Totengräber. Sie hatten das Wohnrecht nur für die Dauer ihrer Amtszeit.

Die vierte Gruppe bestand aus den geduldeten Juden. Dazu zählten Menschen, die nur über Bescheinigungen verfügten, Studenten oder auch ledige Verwandte, Kinder der ersten Gruppe, die nicht heiraten durften.

Die fünfte Gruppe schließlich machten die Dienstboten der Schutzjuden oder kaufmännische Angestellte der Generalprivilegierten aus, solange sie in Stellung waren.

Die Generalprivilegierten waren keine eigene Gruppe des eben beschriebenen Judenrechts, „sondern im Gegenteil (…) dessen Durchbrechung“ (Schenk 2008, 464). Die Juden selbst empfanden das Reglement als so diskriminierend, dass sie versuchten seine Veröffentlichung zu verhindern, da sie befürchteten, ihre Kreditwürdigkeit im Ausland zu verlieren.

Durch den Erlass der sogenannten Prozellanorder von 1769 verschärfte Friedrich II. die Situation für die Juden erneut, die nun gezwungen waren, bei der Erlangung eines Privilegs (300 Reichstaler) oder dem Kauf eines Hauses (500 Reichstaler) Porzellan aus der Königlichen Porzellanmanufaktur zu erwerben und es ins Ausland zu verkaufen. Diese ihnen aufgenötigte Ware ließ sich jedoch nur mit hohen Verlusten, teilweise bis zu 50 Prozent, veräußern. Dadurch kam es zu einer zum Teil existenziellen Bedrohung für die Juden bzw. sogar für ganze Gemeinden, wie z.B. der Potsdamer (Schenk 2014).

Im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts begann eine grundlegende Diskussion um die Stellung der Juden im preußischen Staat. Die Symbolfigur für den beginnenden Diskurs um die Gleichstellung der Juden ist Moses Mendelssohn, der „Sokrates von Berlin“ (Abb. 1). Erst 1763, nach zweimaliger Bitte, erhielt er den Status eines außerordentlichen Schutzjuden, ein Jahr zuvor hatte der König die Heiratserlaubnis erteilt. Durch Mendelssohn, den wohl wichtigsten Vertreter der jüdischen Aufklärung und Verfechter der Gleichstellung der Juden, wurden der Diskussion um die Emanzipation der Juden in Preußen entscheidende Impulse verliehen. Er erkannte, dass die Juden ihre Gleichberechtigung und volle Anerkennung als Staatsbürger nur dann durchsetzen konnten, wenn sie die sichtbaren und unsichtbaren Mauern des Ghettos überwanden. Er und andere Juden sahen den Weg dazu in ihrer Akkulturation, d.h. vor allem im Erlernen der deutschen Sprache. So übersetzte er die Bibel zwar noch mit hebräischen Buchstaben, aber in deutscher Lautung und ermöglichte den Ausgegrenzten so, sich mit der deutschen Sprache, und über sie mit der deutsche Kultur vertraut zu machen. Juden sollten sich ebenso weltliche wie religiöse Bildung aneignen können. Berlin wurde das Zentrum der Aufklärung und des Kampfes um die Emanzipation der Juden. 1781 veröffentlichte der Geheime Kriegsrat Christian Wilhelm Dohm seine Schrift „Über die bürgerliche Verbesserung der Juden“ (Dohm 2015). Sie wurde zur Diskussionsgrundlage für die Fragen, die sich mit der rechtlichen Position der Juden beschäftigten. Die Debatte um die Gleichstellung war entbrannt.

Vom Emanzipationsgesetz 1812 bis zur Gründung des Kaiserreichs 1871

Bis zur Niederlage bei Jena und Auerstedt 1806 war die rechtliche Stellung der Juden trotz der Bemühungen Mendelssohns und Dohms im Wesentlichen auf dem Stand von 1750 geblieben. Mit Karl August von Hardenberg war 1810 ein Mann preußischer Staatskanzler geworden, der sich vehement für die Gleichsetzung der Juden einsetzte. Er stand beispielsweise mit David Friedländer, Israel Jacobson, aber auch anderen Juden in ständigem Kontakt. Bereits mit der Städteordnung von 1808 wurden Juden Bürger ihrer jeweiligen Stadt. Noch aber wurde ihnen das Recht verwehrt, Gewerbebetriebe zu eröffnen und Grundstücke zu erwerben.

Am 11. März 1812 erließ Friedrich Wilhelm III. das „Edikt, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staate”. Die Juden wurden – wenn auch nicht vollständig und bedingungslos – gleichgestellt. Es galt in den preußischen Provinzen Brandenburg, Pommern, Westpreußen, Ostpreußen und Schlesien und erklärte im Paragraphen 1 jedoch nur die privilegierten Juden, d.h. die „mit General-Privilegien, Naturalisations-Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen Juden und deren Familien” zu „Einländern“ und „preußischen Staatbürgern“ (Abb. 2). So blieben 1812 etwa 3.000 nicht privilegierte Juden von diesen Bestimmungen ausgeschlossen.

Nach dem Sieg über Napoleon, an dem sich viele Juden als Freiwillige beteiligt hatten, und der Wiederherstellung des preußischen Staates im Jahre 1815 galt das Edikt weiterhin nur für die fünf Provinzen. 1816/17 lebten in Preußen 123.800 Juden, was einen Bevölkerungsanteil von 1,2 Prozent ausmachte. In der Provinz Brandenburg betrug die jüdische Einwohnerzahl 8.050, das war ein Anteil von 0,7 Prozent. Bis 1848 stieg der Anteil der Juden an der Gesamtbevölkerung auf 1,3 Prozent, jetzt lebten 218.750 Juden im Land. Auch in Brandenburg hatte sich die Zahl der Juden auf 19.760 vergrößert, der Anteil an der Gesamtbevölkerung betrug nun 0,9 Prozent (Jersch-Wenzel 1996, 59).

Um Klarheit über die unübersichtlichen Verhältnisse zu erlangen (es existierten 31 verschiedene Rechtsordnungen), erließ Friedrich Wilhelm IV. kurz nach seinem Regierungsantritt zwei Enquêten: zum einen über die Rechtsverhältnisse der Juden als Individuen und zum anderen über die Verhältnisse der jüdischen Gemeinden. Erst das „Gesetz über die Verhältnisse der Juden“ von 1847 stellte die Juden in ihren Rechten und Pflichten in allen preußischen Provinzen mit Ausnahme Posens den christlichen Untertanen gleich. Trotz Einschränkungen vor allem im politischen Bereich entfielen die ökonomischen Beschränkungen. Die jüdischen Gemeinden wurden Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Aufsicht des Staates unterstellt. 1869 erließ der Norddeutsche Bund ein „Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung“, das die völlige Gleichstellung der Juden festschrieb. Das Gesetz, das vom König im Schloss Babelsberg unterschrieben worden war, bestimmte, dass alle Beschränkungen, die bis dato aus dem religiösen Bekenntnis resultierten, nun aufgehoben waren. Nach der Proklamation des Kaiserreiches 1871 galt dieses Gesetz für ganz Deutschland.

Dies führte dazu, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten der Juden stark zunahmen und zum Aufbau des Landes wesentlich beitrugen. Nicht nur im Bereich des Wirtschaftslebens, auch in Kunst und Wissenschaft sowie in der Forschung leisteten die Juden einen bedeutenden Beitrag für die Entwicklung des gesamten Landes. Bei der Gründung lebten 512.153 Juden im Kaiserreich, das war bei einer Gesamtbevölkerung von 41,06 Millionen ein Anteil von 1,25 Prozent. In der Metropole Berlin lebten 1871 36.325 Juden, hier betrug ihr Anteil 4,3 Prozent.

Im Gegensatz dazu waren in der Provinz Brandenburg lediglich 0,57 Prozent der Einwohner Juden. In absoluten Zahlen hieß das, dass 1871 insgesamt 11.100 Juden hier ansässig waren.

In den folgenden Jahren allerdings nahm der Anteil in der Provinz ständig ab, 1910 betrug er 0,3 Prozent (7.440). Die Gemeinden waren sehr klein und die meisten hatten oft nur etwa 100 bis 200 Mitglieder, mitunter sogar weniger wie Schwedt an der Oder mit etwa 30 (Abb. 3). Bezogen auf das Jahr 1871 gehörten Brandenburg an der Havel mit 255, Potsdam mit 476, Landsberg an der Warthe mit 750 und Frankfurt (Oder) mit 767 Mitgliedern zu den großen Gemeinden.

Quellen

Corpus Constitutionum Marchicarum, Oder Königl. Preußis. und Churfürstl. Brandenburgische in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen publicierte und ergangene Ordnungen, Edicta, Mandata, Rescripta [et]c.: Von Zeiten Friedrichs I. Churfürsten zu Brandenburg, [et]c. biß ietzo unter der Regierung Friderich Wilhelms, Königs in Preußen [et]c. ad annum 1736. inclusivè/ … colligiret und ans Licht gegeben von Christian Otto Mylius. Berlin 1737-1755 [Zitiert als CCM]. [siehe: Hier]

Dietrich, Richard (Hrsg.): Politische Testamente der Hohenzollern. München 1981.

Dohm, Christian Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. Kritische und kommentierte Studienausgabe, hrsg. von Wolf Christoph Seifert. Göttingen 2015.

Freund, Ismar: Die Emanzipation der Juden in Preußen unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 1812. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der Juden in Preußen, Bd. 1: Darstellung, Bd. 2: Urkunden, Berlin 1912, Reprint Hildesheim u.a. 2004.

Jehle, Manfred (Hrsg.): Die Juden und die jüdischen Gemeinden Preußens in amtlichen Enquêten des Vormärz. 4 Bde. München 1998.

Novum Corpus Constitutionum Prussico-Brandenburgensium Praecipue Marchicarum, Oder Neue Sammlung Königl. Preußl. und Churfürstl. Brandenburgischer, sonderlich in der Chur- und Marck-Brandenburg, Wie auch andern Provintzien, publicirten und ergangenen Ordnungen, Edicten, Mandaten, Rescripten ... Vom Anfang des Jahrs 1751 und folgenden Zeiten ... / [Samuel von Coccejus] [Hrsg.]. - Zu Berlin und auswärtigen Orten zu bekommen, bey den Factoren der Königl. Preußischen Academie der Wissenschaften, 1753-1822 [Zitiert als NCC]. [siehe: Hier]

Stern, Selma: Der preußische Staat und die Juden. Teil I: Die Zeit des Großen Kurfürsten und Friedrichs I.: Bd. 1 Darstellung, Bd. 2 Akten. Tübingen 1962; Teil II: Die Zeit Friedrich Wilhelms I.: Bd. 1 Darstellung, Bd. 2 Akten. Tübingen 1962; Teil III: Die Zeit Friedrichs des Großen. Bd. 1 Darstellung, Bde 2.1 und 2.2 Akten. Tübingen 1971. 

Literatur

Berghahn, Klaus L: Grenzen der Toleranz. Juden und Christen im Zeitalter der Aufklärung. Köln u.a. 2000.

Breuer, Mordechai: Die jüdische Minorität im Staat des aufgeklärten Absolutismus. In: Meyer, Michael A. (Hrsg.): Deutsch-jüdische Geschichte in der Neuzeit. Bd. I. Tradition und Aufklärung 1600-1780. München 1996, S. 141-159.

Diekmann, Irene A. (Hrsg.): Juden in Berlin. Bilder, Dokumente, Selbstzeugnisse (= Juden in Berlin; 3). Leipzig 2009.

Diekmann, Irene A. (Hrsg.): Jüdisches Brandenburg. Geschichte und Gegenwart (= Beiträge zur Geschichte und Kultur der Juden in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen; 5). Berlin 2008.  

Diekmann, Irene A. (Hrsg.): Das Emanzipationsedikt von 1812 in Preußen. Der lange Weg der Juden zu „Einländern“ und „preußischen Staatsbürgern“ (= Europäisch-jüdische Studien, Beiträge; 15). Berlin u.a. 2013. 

Jersch-Wenzel, Stefi: Bevölkerungsentwicklung und Bevölkerungsstruktur. In: Meyer, Michael A. (Hrsg.): Deutsch-jüdische Geschichte in der Neuzeit. Bd. I. Emanzipation und Akkulturation 1780-1871. München 1996, S. 56-95.

Meier, Brigitte: Jüdische Seidenunternehmer und die soziale Ordnung zur Zeit Friedrichs II. Moses Mendelssohn und Isaak Bernhard. Interaktion und Kommunikation als Basis einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung. Berlin 2007.

Meyer, Michael A. (Hrsg.): Deutsch-jüdische Geschichte in der Neuzeit. Bd. I und II, München 1996.

Schenk, Tobias (Hrsg.): Das „Judenporzellan“. Eine kommentierte Quellenpräsentation zur Rechts- und Sozialgeschichte der Juden im friderizianischen Preußen (1769–1788). 2. leicht geänderte Auflage 2014. [siehe: Hier]

Schenk, Tobias: Friedrich und die Juden. In: Friederisiko. Friedrich der Große. Die Essays. München 2012, S. 160-175.

Schenk, Tobias: Wegbereiter der Emanzipation? Studien zur Judenpolitik des „Aufgeklärten Absolutismus“ in Preußen (= Quellen und Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte; 39). Berlin 2010.

Schenk, Tobias: Der preußische Weg der Judenemanzipation. Zur Judenpolitik des „aufgeklärten Absolutismus“. In: Zeitschrift für Historische Forschung 35 (2008), S. 449-482. [siehe: Hier]

Schoeps, Julius H.: Das Erbe der Mendelssohns. Biographie einer Familie. Frankfurt (Main). 2009.

Schulte, Marion: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden in Preußen. Ziele und Motive der Reformzeit (1787-1812) (= Europäisch-jüdische Studien, Beiträge; 11). Berlin u.a. 2014.

Abbildungsnachweis

Abb.1 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:MosesMendelssohn-von-AntonGraff-Kupferstich.gif?uselang=de:MosesMendelssohn-von-AntonGraff-Kupferstich.gif?uselang=de

Abb. 2 Archiv Richard Lesser, Karlsruhe

Abb. 3 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Schwedt,_Gartenstra%C3%9Fe_8.jpg?uselang=de

(Foto: Magatt, CC BY-SA 3.0)

Empfohlene Zitierweise

Diekmann, Irene A.: Juden in Brandenburg (1671 bis 1871), publiziert am 07.12.2017; in: Historisches Lexikon Brandenburgs, URL: http://www.brandenburgikon.de (TT.MM.JJJJ)

Kategorien

Epochen: Absolutismus / Aufklärung - Preußische Provinz
Themen: Religion und Kirche - Stadt und Bürgertum


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