Kammergericht

Mathis Leibetseder

Anfänge

Mit der Goldenen Bulle (1356) erhielten die Kurfürsten das Recht, für ihre Untertanen eigene höchstgerichtliche Instanzen zu unterhalten. In der Mark Brandenburg wird in dieser Funktion seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts das Kammergericht greifbar. Eine enge Verbindung zum kurfürstlichen Hof geht schon aus der Ersterwähnung im Jahre 1468 hervor. Damals wurde ein gewisser Hermann Molre zum Fiskalprokurator bei „unnsers hofs kamergericht“ ernannt (Bienert 2018, 21; GStA PK, I. HA Rep. 78, Nr. 11, Bl. 120 VS) (Abb. 1). Der Gerichtshof setzte sich aus Vertretern des Fürsten und der Stände zusammen, worin bereits die spätere Aufteilung in Herren- und Gelehrtenbank erkennbar wird. Sie sollte bis 1748 Bestand haben. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde das Kammergericht zum obersten Gerichtshof des Kurfürstentums ausgebaut.

Über die Gerichtsverfassung zur Frühzeit des Kammergerichts sind wir kaum unterrichtet. 1516/17 wurde eine erste Ordnung entworfen, die jedoch niemals in Kraft trat (Abdruck bei: Holtze 1890, Bd. 1, 221-244). Immerhin ist erkennbar, dass das Römische Recht in Brandenburg rezipiert und zur Grundlage des Landrechtes wurde. Die Bemühungen um eine Gerichtsordnung für das Kammergericht gipfelten in der 1540 im Druck erschienenen Reformation Churfürstlicher gnaden zu Brandenburg Cammergerichts zu Cöln an der Sprew (Abdruck bei: Holtze 1890, Bd. 1, 259-262; GStA PK, I. HA GR, Rep. 9 AV, Nr. X 1 A Fasz. 2) (Abb. 2). Zu den Errungenschaften dieser Ordnung zählt die Etablierung des Kammergerichts als ständig tagender Einrichtung im Schloss zu Cölln/Spree. Außerdem waren nun grundsätzlich alle Verhandlungen schriftförmig zu führen, Klagen als Schriftsätze einzureichen und Urteile schriftlich auszufertigen. Die Prozessparteien mussten so nicht mehr aus der Provinz in die Residenzstadt reisen, um eine Entscheidung herbeizuführen. Als Rechtsmittel wird die Bittschrift (Supplikation) an den Landesherren etabliert, die jedoch nur zeitweise vom Kammergericht, zeitweise auch von anderen Behörden bearbeitet wird.

Vom Zentral- zum Provinzialgericht

Im späten 16. und fast das gesamte 17. Jahrhundert über stagnierte die Entwicklung des Kammergerichts. Während die brandenburgischen Hohenzollern weitere Territorien erwarben, erweiterte sich der Sprengel des Kammergerichts nicht mehr. Im Gegenteil: Bereits unter dem Markgrafen Johann von Brandenburg-Küstrin war in der Neumark ein separates Obergericht entstanden, das die Exemtion von der Reichsgerichtsbarkeit erhielt. Eine entsprechende Ordnung wurde mit Zustimmung der neumärkischen Landstände unter dem Datum vom 26. September 1553 erlassen. Das Küstriner Gericht blieb auch über den Tod des Markgrafen Johann im Jahre 1571 hinaus bestehen und ging später in der neumärkischen Regierung auf (Schmidt 1968, 14).

Bestrebungen, dem Kammergericht nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges eine zeitgemäße Ordnung zu verleihen und bestehende Missstände abzustellen, verliefen ebenfalls im Sande. Es waren Auseinandersetzungen zwischen den Landesherren und den Landständen um eine zeitgemäße Gerichtsordnung, vor allem aber um Stellenbesetzungen und Verfahrensweisen, welche das Kammergericht lange Zeit lähmten. Die Langsamkeit der Prozessführung war berüchtigt. Unterdessen zog das Gericht innerhalb des Schlossareals wiederholt um: vom Glockenturm in die Neue Kanzlei und von dort ins Altangebäude (Bienert 2018, 27-30).

Als 1698 mit der Schlüterschen Umgestaltung des Schlosses zu Cölln/Spree begonnen wurde, musste das Kammergericht weichen. Zusammen mit dem Konsistorium nutzte es zunächst die ehemalige Dompropstei an der Brüderstraße, die ab sofort als Kollegienhaus bezeichnet wurde. 1735 zog das Kammergericht dann zusammen mit dem Oberappellationsgericht und dem Ravensburger Tribunal – zwei Rechtsinstanzen, die später in ihm aufgingen – sowie dem Bauamt und der Lehnskanzlei in ein errichtetes Kollegienhaus in der Lindenstraße auf dem Friedrichswerder (heute: Jüdisches Museum Berlin). Die Ortsverlagerung folgte dem Trend der Zeit, Hof und Verwaltung institutionell und räumlich stärker zu trennen.

Emendato ivre – Das Recht ist verbessert

Es blieb dem Großkanzler Samuel von Cocceji vorbehalten (Abb. 3), zwischen 1722 und 1738 selbst Kammergerichtspräsident, im Zuge seiner umfassenden Reformbestrebungen mit dem Justizwesen auch das Kammergericht neu zu ordnen, wobei er sich vor allem um eine Zentralisierung der märkischen Obergerichte unter seiner Leitung, die innere Reorganisation des Gerichts und die Beschleunigung der Gerichtsarbeit bemühte. 1738 wurde eine Unterteilung des Gerichts in drei Senate beschlossen: Der erste Senat führte weitestgehend das alte Kammergericht fort. Ihm zugeordnet wurde als zweiter Senat ein Hilfssenat, bestehend aus unbesoldeten Kräften, der den ersten Senat in seinen Geschäften unterstützen sollte. Im dritten Senat ging das zuvor selbständige Kriegs-, Hof- und Kriminalgericht auf, jedoch unter Fortfall der militärischen Zuständigkeiten (Holtze 1891, Bd. 3, 157).

Weitere tiefgreifende Umbildungen leitete Cocceji 1748 in die Wege. Die Aufteilung in eine Herren- und Gelehrtenbank wurde aufgehoben und das Kammergericht wurde zur ersten Instanz für Konsistorialprozesse. Damit erhielt es Zuständigkeiten zurück, die es bis 1573 schon einmal besessen hatte. Die Neuordnung bedachte Friedrich II. mit einer Medaille, auf deren Revers-Seite der König die Waage der Gerechtigkeit, personifiziert durch Justitia oder Themis, ins Lot bringt (Abb. 4). Justizpflege und Monarchie waren also nach wie vor unmittelbar aufeinander bezogen. Der Medailleur war Nils Georgi.

Mit der Reform des Jahres 1748 wurde als Teil des Kammergerichts auch ein Pupillenkolleg ins Leben gerufen. Die Einrichtung mit dem – aus heutiger Sicht – eigentümlichen Namen (lat. pupilla = Waise) trat als Aufsichtsbehörde über die dem Kammergericht unmittelbar unterstellten Mündel sowie über die von den kurmärkischen Untergerichten geführten Vormundschaften auf den Plan. Prozessuale Tätigkeiten oblagen der Stelle nicht. Vielmehr erhoffte man sich durch die Einrichtung des Kollegs die Zahl der vor Gericht verhandelten Vormundschaftssachen reduzieren zu können (Holtze 1891, Bd. 3, 239).

Massenhaft Akten - Demagogenverfolgung und Polenprozesse

1845 gliederte sich das Kammergericht in Instruktions- und Oberappellationssenat. Das Ende des 17. Jahrhunderts gegründete Oberappelationsgericht war bereits durch Coccej dem Kammergericht zugeschlagen worden. In die Zuständigkeit des Instruktionssenats fiel nicht zuletzt die Oberaufsicht über die Untergerichte der Kurmark und der Grafschaft Stolberg-Wernigerode. Außerdem fungierte das Kammergericht als Lehnskurie und – einmal mehr – als Hausvogteigericht. Das Pupillenkolleg war weiterhin eine eigene Stelle innerhalb des Kammergerichts.

Gesamtstaatliche Zuständigkeiten fielen dem Kammergericht erst wieder infolge der Demagogenverfolgung nach dem Frankfurter Wachensturm (1833) zu. Die Ermittlungen wurden von der Bundeszentralbehörde in Frankfurt/Main geleitet. In Preußen wurde der Kriminalsenat des Kammergerichts mit den Kompetenzen eines Staatsgerichtshofs versehen, der Hochverratssachen für das gesamte Staatsgebiet verhandeln durfte. Um die Zusammenarbeit zwischen Staatsgerichtshof und Bundeszentralbehörde zu gewährleisten, wurde eine Ministerialkommission eingerichtet, die auch über die Anklageerhebung entschied, und somit Herrin des Verfahrens war. Die Entstehung massenhaft gleichförmiger Akten war ein Novum für das Gericht.

In der zweiten Jahrhunderthälfte wurden Massenverfahren vor allem gegen aufständische Polen und die Teilnehmer an den revolutionären Unruhen im Berlin der Jahrhundertmitte geführt. Was aus Sicht der bürgerlich-liberalen Historiographie üblicherweise als repressive Maßnahme eines spätabsolutistischen Machtstaates dargestellt wird, brachte jedoch für das Rechtswesen durchaus Fortschritte. So wurde im Zuge der „Polenprozesse“ 1846 nicht nur die öffentliche, mündliche Verhandlung eingeführt, die in Preußen zuvor unüblich war, sondern auch die Trennung von Exekutive und Judikative angebahnt. Zur Koordination der polizeilichen Ermittlungen sowie zur Anklageerhebung wurde ein Staatsanwalt eingesetzt, während die gerichtliche Behandlung der Verfahren separaten Anklage- und Urteilssenaten übertragen wurde.

Das Kammergericht bis zum Ende des Deutschen Reichs

Der Staatsgerichtshof wurde 1879 aufgehoben. Das Kammergericht wurde nun Oberlandesgericht der Provinz Brandenburg, mit gesamtstaatlichen Kompetenzen in ausgewählten Bereichen. Der Name blieb aufgrund eines kaiserlichen Dekrets bestehen. Im Zuge der Professionalisierung des Justizwesens im 19. Jahrhundert weiteten sich Richterschaft und Prozesswesen erheblich aus. 1913 wurde ein neuer Zweckbau, der Justizpalast am Kleistpark, eröffnet – mit 540 Räumen auf fünf Geschossen, 15 Sitzungssälen, eigner Spezialbibliothek und einer Wohnung für den Präsidenten (Abb. 5). Prunkstück ist die große Treppenhalle, die Aufgang zu den oberen Etagen gewährt (Abb. 6). Im Plenarsaal mit einem Deckengemälde von Albert Maennchen – im Mittelpunkt steht eine von Gerechtigkeit und Wahrheit flankierte Allegorie der Freiheit – hatte der Kaiser seine eigene Loge (Bienert 2018, 57f., 65ff., 72f.) (Abb. 7).

Während der Weimarer Republik blieb die Richterschaft am Kammergericht strukturell konservativ, die Rechtsprechungspraxis parteiisch. Im Nationalsozialismus verloren 50 Richter – rund 20 % der Richterschaft – infolge des „Gesetzes zur Widerherstellung des Berufsbeamtentums“ (1933) oder der „Nürnberger Gesetze“ (1935) ihr Amt. Neun Männer wurden später deportiert und ermordet, 18 überlebten in der Emigration, nur acht Richter kehrten nach 1945 in den deutschen Justizdienst zurück (Bergemann/Winters 2004, 74ff.). 35% der Senatspräsidenten und 16% der Kammergerichtsräte waren Mitglieder der NSDAP (Weichbrodt 2009, 389ff.). 1944 fand im Plenarsaal der Schauprozess des Volksgerichtshofs gegen die Männer und Frauen der Widerstandsbewegung des 20. Juli statt.

Nach der Niederlage im Jahre 1945 und dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Deutschlang bezog der Alliierte Kontrollrat das Gerichtsgebäude. Mit dem Kontrollratsbeschluss zur Auflösung Preußens endete am 25. Februar 1947 „die Geschichte des Kammergerichts als Teil der preußischen Gerichtsbarkeit“ (Bienert 2018, 103). Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Kammergericht das oberste Gericht des Landes Berlin.

Literatur

Amburger, Erik: Das Kammergericht und seine Präsidenten. Berlin 1955.

Bergemann, Hans / Ladwig-Winters, Simone: Jüdische Richter am Kammergericht nach 1933. Eine Dokumentation. Köln [u.a.] 2004.

Beyer, Achim: Die kurbrandenburgische Residenzenlandschaft im „langen 16. Jahrhundert“ (= Veröffentlichungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs, 65). Berlin 2014.

Bienert, Michael: Das Kammergericht in Berlin. Orte, Prozesse, Ereignisse. Berlin 2018.

Dießelhorst, Malte: Die Prozesse des Müllers Arnold und das Eingreifen Friedrichs des Großen (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien, 129). Göttingen 1984.

Hilgenstock, Christopher: Die Anwendung des Allgemeinen Landrechts in der richterlichen Praxis. Sentenzen des Oberappellationssenats des preußischen Kammergerichts in den Jahren 1804 bis 1810 (= Schriften zur Preußischen Rechtsgeschichte, 6). Frankfurt/Main 2009.

Holtze, Friedrich: Geschichte des Kammergerichts in Brandenburg-Preußen, 1. Teil: Bis zur Reformation des Kammergerichts vom 8. März 1540 (= Beiträge zur Brandenburg-Preußischen Rechtsgeschichte, 1). Berlin 1890. [Siehe: Hier]

Ders.: Geschichte des Kammergerichts in Brandenburg-Preußen, 2. Teil: Das Kammergericht 1540-1688 (= Beiträge zur Brandenburg-Preußischen Rechtsgeschichte, 2). Berlin 1891. [Siehe: Hier]

Ders.: Geschichte des Kammergerichts in Brandenburg-Preußen, 3. Teil: Das Kammergericht im 18. Jahrhundert (= Beiträge zur Brandenburg-Preußischen Rechtsgeschichte, 5). Berlin 1891. [Siehe: Hier]

Ders.: Geschichte des Kammergerichts in Brandenburg-Preußen, 4. Teil: Das Kammergericht im 19. Jahrhundert (= Beiträge zur Brandenburg-Preußischen Rechtsgeschichte, 6). Berlin 1904. [Siehe: Hier]

Ders.: Lokalgeschichte des Königlichen Kammergerichts (= Beiträge zur Brandenburg-Preußischen Rechtsgeschichte, 4). Berlin 1896. [Siehe: Hier]

Jubiläumsschrift. 550 Jahre Kammergericht, hrsg. vom Präsidenten des Kammergerichts. Berlin [2018].

Kelm, Gerhard: Ein Kammergerichtsprozeß ging 1779 in die Geschichte Berlins ein. Die Arnoldschen Prozesse als Ausdruck der Justizkrise im Preußen Friedrichs II. In: Staat und Recht 36 (1987), S. 682-688.

Schmidt, Eberhard: Kammergericht und Rechtsstaat. Eine Erinnerungsschrift. Berlin 1968.

Schuster, Stephan: „Des Hochverrats schuldig und deshalb mit dem Tode zu bestrafen“. Die Polen-Prozesse vor dem Königlichen Kammergericht zu Berlin (1847 und 1864/65). In: Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 31 (2009), S. 212-239.

Spiller, Philipp: Personalpolitik beim Kammergericht von 1933 bis 1945. Berlin 2016.

Steinbeck, Joachim: Die Anwendung des Allgemeinen Landrechts in der richterlichen Praxis. Sentenzen des Oberappellationssenats des preußischen Kammergerichts von 1794 bis 1803. 2 Bde. (= Schriften zur Preußischen Rechtsgeschichte, 1). Frankfurt/Main 2002.

Wassermann, Rudolf: „Kammergericht soll bleiben“. Ein Gang durch die Geschichte des berühmtesten deutschen Gerichts (1468 - 1945). Berlin 2004.

Weber, Hermann: Das Kammergericht in Berlin und die schöne Literatur (= Leipziger juristische Vorträge, 54). Leipzig 2003.

Weichbrodt, Stephan: Die Geschichte des Kammergerichts von 1913 bis 1945. Berlin 2009.

Werner, Fritz: Zur Geschichte des Kammergerichts in Berlin. In: Jahrbuch Preußischer Kulturbesitz 6 (1969), S. 97-118.

Wesel, Uwe: Ja, wenn das Berliner Kammergericht nicht wäre. Seine Geschichte und seine Gegenwart. In: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 2 (1987), S. 157-182.

Abbildungsnachweis

Abb. 1 GStA PK, I. HA Rep. 78, Nr. 11, Bl. 120 VS (CC-BY-NC-SA) [Siehe: Hier]

Abb. 2 GStA PK, I. HA GR, Rep. 9 AV, Nr. X 1 A Fasz. 2 (CC-BY-NC-SA)

Abb. 3 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Samuel_von_Cocceji_-_Jurist.jpg

Abb. 4 Münzkabinett SMB, Objektnummer 18202069 (CC-BY-NC-SA)

Abb. 5 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarchiv_Bild_183-R98379,_Berlin,_Kammergericht.jpg?uselang=de (Bundesarchiv, Bild 183-R98379 / CC-BY-SA 3.0)

Abb. 6 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Kammergericht,_Berlin-Sch%C3%B6neberg,_Treppenhalle_(1),_160809,_ako.jpg (Foto: Ansgar Koreng / CC BY-SA 3.0 (DE))

Abb. 7 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Kammergericht,_Berlin-Sch%C3%B6neberg,_Plenarsaal,_160809,_ako.jpg (Foto: Ansgar Koreng / CC BY-SA 3.0 (DE))

Empfohlene Zitierweise

Leibetseder, Mathis: Kammergericht, publiziert am 2.02.2019; in: Historisches Lexikon Brandenburgs, URL: http://www.brandenburgikon.de (TT.MM.JJJJ)

Kategorien

Epochen: Konfessionelles Zeitalter - Absolutismus/Aufklärung - Preußische Provinz
Themen: Herrschaft und Verwaltung


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