Magdeburger Recht

Sascha Bütow

Das Magdeburger Recht nimmt innerhalb der europäischen Stadtgeschichte eine bedeutende Stellung ein. Selbst in Jukarbas (Litauen) oder in Kiew (Ukraine) wird dieses kommunale Recht noch heute mit eigenständigen Denkmalen gewürdigt (Abb. 1). Über 1000 Kommunen, so zählen Rechtshistoriker heute, hat es erreicht und dabei eine Strecke zurückgelegt, die bis zum Dnepr in die Ukraine bzw. an den Ilmensee in Russland führte. Im Jahr 1188 erstmals schriftlich dokumentiert, ist das Magdeburger Recht, das zahllose Regelungen des in Sachsen geltenden Landrechts aufnahm, auf seinem Weg vielfach rezipiert, weiterentwickelt und an örtliche Gewohnheiten angepasst worden. Intellektuelle wie Cristan Czibner (erw. Ende 15./Anfang 16. Jahrhundert) in Prešov oder Bartholomäus Groicki (*1534, † 1605) in Krakau wirkten dabei als Multiplikatoren und Wissensvermittler, die dazu beitrugen, dass magdeburgische und sächsische Rechtstexte in Osteuropa in die allmählich entstehenden Landessprachen übersetzt wurden. Dies ist u.a. der Grund dafür, dass Begriffe wie „Meineid“, „Vormund“ oder „Rathaus“ Eingang ins Polnische, Slowakische oder Tschechische fanden.

Das Magdeburger Recht inhaltlich

Die Reglungen des Magdeburger Rechts sind äußerst vielfältig und liegen nicht in einer Art Codex vor. Seine große Stärke lag in einer Flexibilität, die es jeder Kommune möglich machte, eigene Möglichkeiten zur Ausgestaltung zu nutzen. In erster Linie schuf das Magdeburger Recht dabei die nötigen Rahmenbedingungen und bot Normen für das gegenseitige Verhältnis der städtischen Organe: den Rat, die Schöffen und den Vogt, der auch Burggraf, praefectus oder Schultheiß heißen konnte. Als wichtigstes Kennzeichen des Magdeburger Rechts werden oft die Trennung und Aufteilung der städtischen Rechtsprechung zwischen Rat und Schöffen angeführt, obgleich diese nicht in jeder Stadt gleichermaßen umgesetzt wurde. Heiner Lück bekräftigt, dass der Kern des Magdeburger Rechts im Markt- und Kaufmannsrecht zu suchen ist. Dementsprechend betrafen viele Reglungen den Marktbetrieb und die Aufsicht darüber. Sie definierten zum Beispiel, wie beim Gebrauch falscher Gewichte und Maße zu verfahren war und welche Regeln bei Diebstahl zur Anwendung kamen. Nicht nur in diesen oft relevanten Rechtsfällen herrschte eine enge Verwandtschaft zum Landrecht, dessen bewährte Grundsätze die Städte übernommen hatten. Zu den ältesten schriftlich überlieferten Grundsätzen des Magdeburger Rechts gehörten Regelungen zur Prozessführung. So wurde bereits durch Erzbischof Wichmann von Magdeburg (amt. 1152–1192) 1188 festgeschrieben, dass die sogenannten „vare“ außer bei Eidesleistungen abzuschaffen sei. Diese Begrifflichkeit bezog sich auf die stets drohende Gefahr, einen Prozess bereits aufgrund des Nichteinhaltens formaler Vorgaben und Regeln zu verlieren. Zudem sollten Prozesse zwischen Bürgern und Gästen einer Stadt beschleunigt werden, indem es noch am Tag der Klageerhebung zu einer Verhandlung kommen sollte. Schließlich wurde festgelegt, dass anlässlich der Bürgerversammlungen unqualifizierte und törichte Zwischenrufe sowie Beleidigungen gegenüber den städtischen Bediensteten unterbleiben sollten. Es drohten in solchen Fällen harte Bestrafungen, da – so die Auffassung – das Gemeinwesen andernfalls großen Schaden nehmen würde.  Auf diese Weise widmete sich das Magdeburger Recht mit einer Vielzahl konkreter Regelungen dem kommunalen Zusammenleben, bestimmte Verfahrensweisen hinsichtlich des Erbens, legte Gesetze zum Handel und Verkehr fest und bot weitere Rahmenbedingungen zur Organisation des kommunalen Lebens.

Von Stadt zu Stadt - Die Ausbreitung des Magdeburger Rechts in Brandenburg

Dies war auch in Brandenburg der Fall, wo das Magdeburger Recht zwischen Elbe und Oder im Zuge des hochmittelalterlichen Landesausbaus starke Verbreitung fand. Allerdings zählen Stadtrechts-, Markt- und Gründungsurkunden, wie sie für Wusterwitz 1159, Jüterbog 1174 oder Frankfurt an der Oder 1235 vorliegen und von Übertragungsvorgängen des Magdeburger Rechts berichten, zu den Ausnahmen. Dennoch gehen Rechts- und Landeshistoriker in vielen Fällen von dessen Anwendung in Brandenburg aus, da sich mitunter bis ins Mittelalter zurückreichende Stadt- und Schöffenbücher erhalten haben, die vom Gebrauch „magdeburgischer Gewohnheiten“ zeugen, so etwa in Treuenbrietzen. Aber auch urkundlich festgehaltene Abweichungen von einzelnen Regelungen des Magdeburger Stadtrechts, wie sie für Fürstenberg/Oder 1331 im Hinblick auf die Höhe des Erbteils von Witwen überliefert sind, belegen die grundsätzliche Übernahme des Stadtrechts.

Das Magdeburger Recht verbreitete sich über eine Reihe von vermittelnden Orten in das Gebiet der Mark Brandenburg (Abb. 2). Ein sehr bedeutender Transferweg ging direkt von Magdeburg aus, folgte den Siedlern auf den Verkehrswegen in Richtung Brandenburg an der Havel, Spandau, Berlin-Cölln bis nach Frankfurt an der Oder und von dort schließlich weiter in die Neumark und nach Schlesien. In der Quellensprache des späten Mittelalters formte sich daraufhin der Begriff des „Brandenburger Rechts“, da die gleichnamige Stadt an der Havel eine der ersten war, die das Magdeburger Recht, wiederum mit Abweichungen im Erbrecht, u.a. an Spandau und die Doppelstadt Berlin-Cölln weitergab. An der Stadtgründung Frankfurts hatten wiederum Berliner Bürger großen Anteil, so dass der brandenburgische Markgraf Johann (reg. 1220–1266) dem Frankfurter Privileg die Bestimmung einschreiben ließ, das dort an der Oder geltende Recht von Berlin zu übernehmen. Hier wurde daraufhin die Redeweise vom „Berliner Stadtrecht“ geprägt. Von Spandau indes breitete sich das Magdeburger Recht in das Gebiet des Teltow aus. Noch im 17. Jahrhundert ist für den Ort Teltow belegt, dass hier Spandauer Recht gelten solle. Demnach wurden die ursprünglich aus Magdeburg stammenden Rechtsregelungen häufig nach den Orten benannt, die es übernommen und an eigene Bedürfnisse angepasst hatten und schließlich an andere Kommunen vermittelten.

Für den Norden des heutigen Landes Brandenburg war das altmärkische Stendal ein derartiger Transferort. Von hier aus wurden die magdeburgischen Gewohnheiten um 1232 an Wusterhausen (Dosse), 1237 an Kyritz, 1238 an Osterburg, 1244 an Friedland, 1248 an Wittstock (Dosse) und 1256 an Stargard sowie Neuruppin weitergegeben. Zur Ausprägung eines ganz eigentümlichen Stadtrechts kam es indes in Salzwedel, wo Regelungen des Magdeburger Rechts mit Grundsätzen des Rechts der Städte Lüneburg, Lübeck und Hamburg vereint wurden. So existierten in der Salzwedeler Stadtverfassung etwa keine Schöffen, d.h. die Ratsherren waren allein mit der Lösung rechtlicher Belange betraut. Dieses sich so herausbildende Salzwedeler Recht wurde seinerseits 1239 auf Perleberg und 1252 auf Lenzen übertragen. Für das Jahr 1402 lässt sich dessen Anwendung ebenfalls im altmärkischen Apenburg nachweisen. Das dort überlieferte Stadtbuch weist in seinen einleitenden und preisenden Worten ausdrücklich auf die Bewidmung des „soltwedelschen Rechts“ durch den Markgrafen von Brandenburg hin.

Im Zuge der Weitergabe des Stadtrechts bildeten sich in einzelnen Kommunen Instanzen heraus, die einem Kreis weiterer Orte für Auskünfte hinsichtlich strittiger Deutungs- und Auslegungsfragen zum Magdeburger Recht dienten. Besonders erfolgreich war dabei der Schöffenstuhl in der Stadt Brandenburg, dem der Markgraf das Privileg zubilligte, für alle brandenburgischen Städte als sogenannter Oberhof zu fungieren. Mit Blick auf den Rechtshistoriker Friedrich Ebel sollte hierbei allerdings nur von einem „Versuch“ gesprochen werden, denn eine Verbindlichkeit folgte aus dieser Verfügung keineswegs. So hatten etwa auch die Schöffen der Stadt Strausberg aufgrund eines 1317 erneuerten Privilegs das Recht, juristische Auskünfte an eine Reihe von Kommunen zu erteilen, zu denen Soldin, Wriezen, Küstrin, Werneuchen, Bärwalde, Landsberg an der Warthe, Zellin und weitere, vor allem in der Neumark liegende Orte gehörten.

Auch im Süden des heutigen Landes Brandenburg breitete sich das Magdeburger Recht in weiten Teilen aus. Verdiente Landeshistoriker wie Rudolf Lehmann haben auf diese Entwicklung schon vor Jahrzehnten hingewiesen. Gleichwohl ist das Wissen über die Rezeption des Magdeburger Rechts auch in dieser Region nach wie vor sehr eingeschränkt. Eine wichtige Rolle spielte die Stadt Luckau und die dort tätigen Schöffen, welche die Magdeburger Rechtsgewohnheiten in weitere Gebiete der Niederlausitz vermittelten. Ein früher Beleg dafür findet sich im Luckauer Schöffenbuch, das u.a. rege Kontakte nach Beeskow bezeugt. Deren Ratsherren holten sich schon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts rechtlichen Rat bezüglich der Abfassung von Zunftstatuten in Luckau ein. Rechtliche Beziehungen Luckaus nach Calau, Guben, Forst und Vetschau sind ebenfalls nachgewiesen.

Quellen des rechtlichen Wissens

Es ist nicht leicht zu beantworten, wie die Schöffen ihr Wissen in rechtlichen Belangen erlangt haben, da über Lesegewohnheiten und Bibliotheken kaum etwas bekannt ist. Zu den Besonderheiten zählt daher eine aus dem Kloster Dobrilugk überlieferte Urkunde des 15. Jahrhunderts, in der die Mönche die Ausleihe mehrerer juristischer Werke an den Luckauer Rat bestätigten, darunter Bücher antiker Philosophen und des kanonischen Rechts. Neben solchen im späten Mittelalter immer öfter herangezogenen Werken dürften ebenso Bücher der sächsischen Rechtstradition wie der Sachsenspiegel Eikes von Repkow (* um 1185, † nach 1233) und damit verbundene Kommentierungen in Form von Glossen oder Neuzusammenstellungen in märkischen Rathäusern vorhanden gewesen sein (Abb. 3). Eine besondere Stellung nahm dabei die sogenannte Buch’sche Glosse ein, die Johann von Buch (* um 1290, † 1356) zum besseren Verständnis des Sachsenspiegels um das Jahr 1325 verfasste. In diesem über das Mittelalter hinaus populären Werk liefert er Kommentare, Auslegungen und Erklärungen zu den im Sachsenspiegel enthaltenen Rechtsgrundsätzen und stellt für sie einen Bezug zum Rechtswesen seiner eigenen Zeit her, die vom kanonischen und römischen Recht bereits stark beeinflusst war. Sein juristisches Wissen trug Johann von Buch auch persönlich nach Brandenburg, indem er hier als Rat und Landeshauptmann in die Dienste des Markgrafen Ludwig (reg. 1323–1351) trat und in seiner Stellung an rechtlichen Aushandlungen zwischen dem Landesherrn und den Städten mitwirkte. Ein Beispiel hierfür ist eine aus dem Jahr 1337 stammende Urkunde aus Wriezen, in der Markgraf Ludwig die Gültigkeit des aus Strausberg übernommenen Rechts bestätigte.

Neben dem persönlichen Wissen von Rechtsgelehrten blieb die mittelalterliche Rechtsliteratur bei Auslegungs- und Verständnisfragen zum Magdeburger Rechts höchst relevant, denn es wies selbst einen engen Bezug zu den Gewohnheiten des sächsischen Rechts auf. Sehr anschaulich hat dies Dieter Pötschke für das Berliner Recht gezeigt, indem er nachweisen konnte, dass über 80 Prozent der dortigen Reglungen mit dem sächsischen Recht übereinstimmten. Aufgrund solcher Tatsachen hat sich in jüngerer Zeit der Begriff des Magdeburgisch-Sächsischen Rechts fest etabliert, der damit die Verschränkung der ländlichen und städtischen Gewohnheiten zum Ausdruck bringen will.

Rechtstransfer – eine Frage der Akteure

Neben den Übertragungswegen interessieren kaum weniger die Personen und Handelnden bei den Transferprozessen des Magdeburgischen Rechts. Auch die vielfach getätigten Aushandlungsprozesse zwischen dem Stadtherrn und der Bürgerschaft geraten dabei in den Blick, ebenso wie Praktiken der Ratsherren und Schöffen. Leider sind derartige personenbezogenen Aspekte bislang nur unzureichend erforscht, da vorhandene Quellen kaum Einblicke hierin ermöglichen.

Für die Stadt Cottbus kann festgestellt werden, dass die Aneignung des Stadtrechts keineswegs die Sache einer einzelnen Person war. Die hier aus dem Jahr 1409 überlieferte „Willkür“ zeigt vielmehr, dass der Stadtherr, Hans Herr zu Cottbus (erw. zwischen 1406–1424), die kommunalen Rechte gemeinsam mit den Cottbusser Bürgern festlegte, so, wie es vor ihm schon seine Eltern gehandhabt hatten. Dies lässt Verhandlungen in den Städten vermuten, in denen die Bürgerschaften um die Anerkennung von ihnen gewünschter Rechtsgewohnheiten nachsuchten.

Ein derartiges Vorgehen lässt sich 1239 auch für Perleberg beobachten. Dessen Einwohner waren mehrheitlich aus der Altmark an die Stepenitz gekommen, darunter wohl auch zahlreiche Siedler aus Salzwedel. Gegenüber dem Stadtherrn Perlebergs, Johann Gans († nach 1259), artikulierte die junge Stadtgemeinde daher den Wunsch, das Salzwedelsche Recht für Perleberg zu übernehmen. Johann Gans, der ebenfalls aus der Altmark stammte, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit dieses Recht gekannt haben, wollte aber genauer über einzelne Regelungen informiert werden. Er autorisierte die Perleberger Bürger deshalb, sich nach Salzwedel zu begeben, um sich vom dortigen Rat die Grundsätze des Stadtrechts erläutern und bestätigen zu lassen. In einem damit verbundenen Rechtsakt billigte Johann Gans schließlich die Gültigkeit des Salzwedelschen Stadtrechts in Perleberg. Diese für Perleberg geschilderten Vorgänge bezeugt eine im dortigen Stadtarchiv überlieferte Urkunde aus dem Jahr 1239. Sie erlaubt damit seltene Einblicke in ein zwischen Stadtherr und Bürgerschaft abgestimmtes Handeln im Zusammenhang mit der Übernahme von Stadtrechten.

Materielle Zeugnisse städtischer Rechte

Es hat sich eine Vielzahl gegenständlicher Quellen erhalten, die auf spezifische Weise mittelalterliches Recht, Rechtsempfinden und bürgerliches Selbstverständnis widerspiegeln. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist der im Kulturhistorischen Museum Magdeburg überlieferte Schöffenstein, der als letztes materielles Relikt des 1632 zerstörten Schöffenhauses gilt (Abb. 4). Er setzt den Weltenrichter Jesus Christus ins Bild, der auf einem Regenbogen sitzend die Füße auf die Erdkugel gestützt hat. Dieses nach mittelalterlichem Verständnis mit dem Weltzeitende verbundene Bild war ein Grundmotiv, das mit dem Gerichtswesen des Mittelalters auf das Engste verknüpft wurde und sich in verschiedenen Varianten ebenso in Schöffen- oder Stadtbüchern findet, z.B. im Berliner Stadtbuch. Aus dem Weltenrichtermotiv zogen Schöffen und Räte Legitimation in dem festen Vorhaben, aus diesem göttlichen Narrativ im Diesseits trotz menschlicher Unvollkommenheit gerechte und weise Urteile zu fällen.

Daneben haben sich einige Rolandstatuen, so in Perleberg, Brandenburg an der Havel und Berlin erhalten (Abb. 5), die zumeist mittelalterliche Vorbilder besaßen und als Symbole städtischer Freiheiten, Rechte und Privilegien angesehen werden. Diese Deutungen gehen auf die Figur des Rolands, ein angeblicher Weggefährte Karls des Großen, und die mit ihm verbundene Legendenbildung zurück, wonach dieser edle Ritter insbesondere Stadtgemeinden unterstützt habe. Obgleich sich die Motive für das Errichten der Rolandfiguren in Einzelfällen kaum ermitteln lassen, wird doch vermutet, dass sie von Stadträten oder Stadtherren aufgrund besonderer Einzelrechte oder erlangter Privilegien aufgestellt worden seien. So stark der Roland allerdings mit Vorstellungen von Freiheit, Rechtssicherheit oder Autonomie verbunden wurde, sagt er doch nur wenig über die real herrschenden politisch-rechtlichen Kräfteverhältnisse aus.

Profilbestimmung des Magdeburger Rechts in Brandenburg

Das Magdeburgisch-Sächsische Recht prägte die im Rahmen des hochmittelalterlichen Landesausbaus angelegten städtischen Gemeinwesen im Raum zwischen Elbe und Oder nachhaltig. Stadträte gestalteten die ihnen übertragenen rechtlichen Freiheiten aus, indem sie „Willküren“, Statute und Regeln verfassten, die dem Anspruch nach im Sinne des Gemeinwohls für ein friedliches und auf Ausgleich bedachtes Zusammenleben aller Einwohner sorgen sollten. Räte und Schöffen brandenburgischer Städte besaßen in Gestalt des Magdeburger Rechts eine gemeinsame Grundlage für die gegenseitige Kommunikation, strebten auf dieser Basis Lösungen für Konflikte an und schlossen beruhend auf ihren kommunalen Rechtsgewohnheiten Bündnisse ab. In diesen Handlungen und Zielsetzungen unterschieden sich die Ratsherren märkischer Städte keineswegs von anderen Stadträten ihrer Zeit. Dennoch bleibt zu fragen, ob und wie eine genauere Profilbestimmung des in der Mark Brandenburg geltenden Stadtrechts gegenüber anderen mit dem Magdeburger Recht ausgestatteten Kommunen vorgenommen werden kann.

Nach Auffassung Heiner Lücks scheint hierbei dem in Brandenburg ausgebildeten Erb- und ehelichen Güterrecht eine besondere Bedeutung zuzukommen, das sich in seinen Regelungen und Ausgestaltungen von anderen mit Magdeburger Recht ausgestatteten Städten unterschied. Auch die vom Markgrafen beabsichtigte Etablierung des Brandenburger Schöppenstuhls als Oberhof, der sich für alle märkische Kommunen zuständig sah, deutet auf ein Bestreben hin, einheitliche rechtliche Strukturen innerhalb des mittelalterlichen Brandenburgs zu schaffen. Darüber hinaus zeigen sich sowohl in den von Kurfürst Joachim I. (reg. 1499–1535) erlassenen Städteordnungen als auch in Gestalt der im 16. Jahrhundert beginnenden juristischen Ausbildung an der Frankfurter Universität Viadrina rechtliche und im Rahmen Brandenburgs gedachte Verdichtungsprozesse, die vielfach mit dem hier geltenden Stadtrecht verbunden sind. Solche und ähnliche Fragen zur Profilbestimmung des in Brandenburg wirksamen Magdeburgisch-Sächsischen Rechts stehen aber noch am Anfang und werden künftig innerhalb der rechts- und landesgeschichtlichen Erforschung eine größere Rolle spielen müssen (Abb. 6).

Literatur

Ebel, Friedrich: Brandenburg und das Magdeburger Recht. In: Ebel, Friedrich: Unseren fruntlichen grus zuvor. Deutsches Recht des Mittelalters in mittel- und osteuropäischen Raum. Kleine Schriften. Köln/Weimar/Wien 2004, S. 237–252.

Escher, Felix: Zur Geschichte der märkischen Rolandorte im Mittelalter. In: Pötschke, Dieter (Hrsg.): Stadtrecht, Roland und Pranger. Zur Rechtsgeschichte von Halberstadt, Goslar, Bremen und Städten der Mark Brandenburg (= Harz-Forschungen, 14). Berlin 2002, S. 94–108.

Lück, Heiner: Sächsisch-magdeburgisches Recht zwischen Elbe und Dnjepr. Rechtstransfer als verbindendes europäisches Kulturphänomen. In: Köster, Gabriele/Link, Christina/Lück, Heiner (Hrsg.): Kulturelle Vernetzung in Europa. Das Magdeburger Recht und seine Städte. Dresden 2018, S. 13–27.

Pötschke, Dieter: „Utgetogen Recht steit hir." Brandenburgische Stätde- und Landrechte im Mittelalter, in: Pötschke, Dieter (Hrsg.): Stadtrecht, Roland und Pranger. Zur Rechtsgeschichte von Halberstadt, Goslar, Bremen und Städten der Mark Brandenburg (= Harz-Forschungen, 14). Berlin 2002, S. 109–164.

Abbildungsnachweis

Abb. 1 Nick Grapsy (CC BY-SA 4.0).

Abb. 2 Magdeburg, Zentrum für Mittelalterausstellungen (Kartographie: Gyula Pápay).

Abb. 3, 6 Magdeburg, Zentrum für Mittelalterausstellungen (Foto: Sascha Bütow).

Abb. 4 Ludwig August Clericus: Das Wappen der Stadt Magdeburg, Magdeburg 1884, Tafel II.

Abb. 5 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Brandenburg_Altst%C3%A4dter_Markt_11.jpg?uselang=de (Foto: Clemensfranz - CC BY-SA 3.0).

Empfohlene Zitierweise

Bütow, Sascha: Magdeburger Recht, publiziert am 24.06.2020; in: Historisches Lexikon Brandenburgs, URL: http://www.brandenburgikon.de (TT.MM.JJJJ)

Kategorien

Epochen: Zeit der Askanier - Spätes Mittelalter
Themen: Herrschaft und Verwaltung - Stadt und Bürgertum


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